Wenn die Polizei die Registrierung eines Strafverfahrens verweigert, ihren Pflichten nicht nachkommt oder Ermittlungen unfair führt, kann eine betroffene Person beim Friedensrichter kraft Amtes (Ex Officio Justice of the Peace) Rechtsschutz suchen. Die §§ 22-A und 22-B des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes von 1898 (Code of Criminal Procedure, „CrPC“) gehören zu diesem Regelungsrahmen und bieten einen zugänglichen Weg gegen polizeiliche Untätigkeit und Fehlverhalten. Sie schaffen jedoch keinen Ersatz für das Strafverfahren vor dem erkennenden Gericht und verleihen keine unbegrenzte Aufsicht über polizeiliche Ermittlungen. [1]
Bei der Wahl des geeigneten Rechtsbehelfs muss zwischen den Befugnissen nach § 22-A, den Pflichten nach § 22-B und der Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte unterschieden werden.
Wer ist Friedensrichter kraft Amtes?
Nach § 25 CrPC sind Sessions Judges sowie die von ihnen hierfür benannten Additional Sessions Judges Friedensrichter kraft Amtes für den gesamten Bezirk, in dem sie tätig sind. Der Ausdruck ex officio bedeutet, dass die Befugnis an das jeweilige Amt anknüpft; für Additional Sessions Judges bleibt die erforderliche Benennung maßgeblich. Davon zu unterscheiden ist die Ernennung von Friedensrichtern durch die Provinzregierung nach § 22. [2]
Ein Antrag muss daher bei der zuständigen Stelle des betreffenden Bezirks eingereicht werden. Ein Richter erhält die Befugnisse nach § 22-A nicht allein dadurch, dass er einem Strafgericht oder Sondergericht vorsitzt; die notwendige gesetzliche Ermächtigung muss bestehen. [2]
Die drei zentralen Befugnisse nach § 22-A(6)
Obwohl häufig von Anträgen „nach §§ 22-A und 22-B“ gesprochen wird, findet sich die konkrete Befugnis, Polizeibehörden Anweisungen zu erteilen, in § 22-A(6). Er erfasst drei Beschwerdekategorien: die unterbliebene Registrierung eines Strafverfahrens; die Übertragung der Ermittlungen von einem Polizeibeamten auf einen anderen; sowie Nachlässigkeit, Pflichtversäumnisse oder Überschreitungen einer Polizeibehörde im Zusammenhang mit ihren Aufgaben und Pflichten.
1. Anweisungen bei unterbliebener Registrierung eines FIR
§ 22-A(6)(i) bietet einen Rechtsbehelf, wenn die Polizei trotz Informationen, die eine unmittelbar polizeilich verfolgbare Straftat der Kategorie cognizable offence erkennen lassen, kein Strafverfahren registriert.
Diese Befugnis ist zusammen mit § 154 CrPC zu lesen, der die Aufnahme von Informationen über solche Straftaten regelt. In Muhammad Bashir v. Station House Officer, Okara Cantt. and others (PLD 2007 SC 539) betonte der Supreme Court die Pflicht der Polizei zur Registrierung des Erstinformationsberichts, des sogenannten FIR. Zweifel daran, ob eine Behauptung letztlich zutrifft, rechtfertigen für sich genommen keine Weigerung, Informationen aufzunehmen, die eine Straftat dieser Kategorie erkennen lassen. Die Tatsachen werden im Ermittlungsverfahren geprüft. [3]
Die Unterscheidung zwischen den Kategorien cognizable und non-cognizable bleibt wichtig. § 22-A kann nicht genutzt werden, um einen FIR nach § 154 zu verlangen, wenn die Informationen lediglich eine Straftat der zweiten Kategorie erkennen lassen. Für solche Informationen gilt die gesonderte Regelung des § 155 CrPC. [4]
Ein Antrag begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf eine Anweisung zur FIR-Registrierung. In Munawar Alam Khan v. Qurban Ali Mallano and others (2024 SCMR 985) warnte der Supreme Court vor dem Missbrauch dieser Vorschriften und schematisch erlassenen Registrierungsanordnungen. Der Friedensrichter muss den Antrag und das vorhandene Material prüfen, ohne das Verfahren zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zu machen. [5]
2. Anweisungen zur Übertragung der Ermittlungen
§ 22-A(6)(ii) betrifft die Übertragung von Ermittlungen von einem Polizeibeamten auf einen anderen. Die Vorschrift ist relevant, wenn der Antragsteller Bedenken gegen die Unparteilichkeit oder ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen begründen kann.
Ziel ist eine rechtmäßige Untersuchung, nicht die Auswahl eines Ermittlers, der die Darstellung einer bestimmten Partei bestätigt. Der Antrag sollte deshalb konkrete Mängel oder Umstände benennen, die ein Eingreifen erfordern, statt lediglich Unzufriedenheit mit einer ungünstigen Entwicklung auszudrücken. Der Sindh High Court hat betont, dass Ermittlungen und erneute Ermittlungen der Auffindung von Beweisen und ihrer Vorlage beim zuständigen Gericht dienen, nicht bloß der Zufriedenstellung des Beschwerdeführers. [6]
Auch der Verfahrensstand ist bedeutsam. Fragen weiterer Ermittlungen nach Vorlage eines Polizeiberichts erfordern eine sorgfältige Betrachtung der vorhandenen Akten, des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Verfahren. § 22-A ist keine unbegrenzte Möglichkeit, Ermittlungen immer dann neu zu beginnen, wenn einer Partei das Ergebnis missfällt. [6]
3. Anweisungen gegen polizeiliche Nachlässigkeit, Pflichtversäumnisse oder Überschreitungen
§ 22-A(6)(iii) geht über die Registrierung eines FIR hinaus. Er erlaubt geeignete Anweisungen bei polizeilicher Nachlässigkeit, Pflichtversäumnissen oder Überschreitungen im Rahmen amtlicher Aufgaben und Pflichten. Entscheidend ist der Zusammenhang mit den gesetzlichen Verantwortlichkeiten einer Polizeibehörde.
Der Antragsteller sollte die konkrete polizeiliche Handlung oder Unterlassung, die betroffene Pflicht und die verlangte Abhilfemaßnahme benennen. Der Vorwurf einer Schikane ist beispielsweise anhand bestimmbarer Vorfälle zu erläutern und nicht nur allgemein zu behaupten. Die Vorschrift dient der rechtmäßigen Verantwortlichkeit der Polizei; sie verleiht keine allgemeine Befugnis zur Entscheidung privater Streitigkeiten oder zur Gewährung von Immunität gegenüber rechtmäßigen Polizeimaßnahmen. Diese Grenze folgt aus dem ausdrücklich festgelegten Anwendungsbereich von § 22-A(6).
Sind diese Befugnisse administrativer oder richterlicher Natur?
Die maßgebliche Entscheidung ist Younas Abbas and others v. Additional Sessions Judge, Chakwal and others (PLD 2016 SC 581). Der Supreme Court stellte fest, dass die Aufgaben nach § 22-A(6) quasi-richterlicher Natur sind: Der Friedensrichter prüft die Akten, hört die Parteien an, nimmt eine eigene Würdigung vor und erteilt Anweisungen aufgrund richterlicher Prüfung.
Das unterscheidet diese Aufgaben von den exekutiven, administrativen, präventiven und rein vollziehenden, nicht ermessensgeprägten Pflichten an anderer Stelle der §§ 22-A und 22-B. Die Entscheidung verwarf frühere Einordnungen der Aufgaben nach § 22-A(6) als lediglich administrativ. Erforderlich ist daher eine begründete Entscheidung und nicht die routinemäßige Weiterleitung einer Beschwerde an die Polizei. [1]
Welche weiteren Befugnisse enthält § 22-A?
§ 22-A beschränkt sich nicht auf Absatz (6). Die vorhergehenden Absätze betreffen bestimmte Festnahmebefugnisse, die unverzügliche Übergabe einer festgenommenen Person an die nächstgelegene Polizeidienststelle und das Anfordern polizeilicher Hilfe zur Festnahme von Personen oder zur Verhütung von Straftaten und Störungen des öffentlichen Friedens. Vorbehaltlich der Provinzvorschriften regeln sie außerdem Identitätsbescheinigungen sowie die Überprüfung und Beglaubigung von Dokumenten.
Deshalb wäre die Aussage unzutreffend, ein Friedensrichter habe „überhaupt keine Festnahmebefugnisse“. Richtig ist die Unterscheidung zwischen diesen gesondert verliehenen gesetzlichen Befugnissen und der begrenzten Aufgabe, über einen Antrag auf polizeiliche Anweisungen nach § 22-A(6) zu entscheiden.
Welche Pflichten begründet § 22-B?
§ 22-B legt Pflichten fest, nicht eine gesonderte, unbegrenzte Befugnis zur Anordnung der FIR-Registrierung.
Vorbehaltlich der Provinzvorschriften muss ein Friedensrichter, der von einer Straftat oder einer Störung des öffentlichen Friedens in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich erfährt, Nachforschungen anstellen. Deren Ergebnis muss er dem nächstgelegenen Magistrate und dem Leiter der nächstgelegenen Polizeidienststelle schriftlich mitteilen. Bei einer Straftat der Kategorie cognizable sind außerdem Maßnahmen erforderlich, um Veränderungen am Tatort oder das Entfernen von Gegenständen zu verhindern.
Auf schriftliches Ersuchen eines nach Kapitel XIV ermittelnden Polizeibeamten muss der Friedensrichter die Ermittlungen unterstützen. Er kann auch zur Aufnahme einer Aussage verpflichtet sein, die eine Person in Erwartung ihres Todes macht, wenn angenommen wird, dass gegen diese Person eine Straftat begangen wurde. Diese Pflichten machen ihn nicht zum erkennenden Strafgericht. [7]
Wesentliche Grenzen der Zuständigkeit
Ein FIR ist keine Schuldfeststellung, und eine Festnahme erfolgt nicht automatisch
Ein FIR setzt das Strafverfahren in Gang; er beweist nicht, dass die darin genannten Personen die Straftat begangen haben.
In Mst. Sughran Bibi v. The State (PLD 2018 SC 595) erläuterte der Supreme Court, dass eine Person grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Nennung in einem FIR festgenommen werden sollte. Eine Festnahme benötigt eine ausreichende Rechtfertigung nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften. Eine Anweisung zur FIR-Registrierung darf daher weder mit einer Schuldfeststellung noch mit der automatischen Verpflichtung verwechselt werden, alle genannten Personen festzunehmen. [8]
Eine andere Darstellung rechtfertigt grundsätzlich keinen zweiten FIR
Sughran Bibi stellt ferner klar, dass unterschiedliche Darstellungen desselben Vorfalls grundsätzlich innerhalb des bestehenden Strafverfahrens zu untersuchen sind. Spätere Schilderungen werden nach § 161 CrPC aufgenommen, statt gesonderte FIR zu registrieren.
Ein Antrag nach § 22-A sollte deshalb jeden bereits bestehenden FIR zum Vorfall offenlegen. Wird eine Darstellung übergangen, kann die Abhilfe in ihrer ordnungsgemäßen Aufnahme und Untersuchung bestehen, nicht in einem weiteren FIR allein deshalb, weil der Antragsteller der ersten Schilderung widerspricht. [8]
Strafverfahren dürfen nicht zur Austragung privater Fehden dienen
Ein strafrechtlicher Antrag sollte eine behauptete Straftat betreffen und nicht als Druckmittel in einem persönlichen Streit dienen. Der Sindh High Court hat bekräftigt, dass §§ 22-A und 22-B eine gesetzmäßige Polizeiarbeit gewährleisten sollen, nicht die Schikane anderer oder persönliche Rache erleichtern. [4]
Entscheidend ist daher nicht allein, ob zwischen den Parteien ein geschäftlicher oder immobilienrechtlicher Streit besteht, sondern ob die angeführten Tatsachen die Merkmale einer Straftat der Kategorie cognizable erkennen lassen. Ein zivilrechtlicher Hintergrund beantwortet diese Frage für sich genommen weder positiv noch negativ; die Beschwerde muss anhand der strafrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. [3]
Der Friedensrichter kann nicht sämtliche Befugnisse eines Strafgerichts übernehmen
Maßgeblich ist, in welcher gesetzlichen Funktion ein Richter handelt. § 22-A(6) verleiht für sich genommen keine allgemeinen Befugnisse, eine Freilassung gegen Kaution zu bewilligen, einen Beschuldigten zu verurteilen oder freizusprechen oder ein Strafverfahren aufzuheben. Solche Maßnahmen erfordern eine eigene Rechtsgrundlage und die zuständige Stelle. Dass derselbe Richter in einer anderen Funktion weitere Befugnisse ausüben kann, erweitert diese besondere Zuständigkeit nicht. [2]
Vorbereitung eines Antrags nach § 22-A CrPC
Bei Beschwerden wegen unterbliebener Registrierung sind die dokumentierten Schritte gegenüber der Polizei wichtig. In Anwendung von Younas Abbas haben Gerichte Unterlagen verlangt, die einen Antrag an den zuständigen Station House Officer und bei dessen Weigerung oder Zurückhaltung die Einschaltung höherer Polizeibehörden belegen. Kopien, Empfangsbestätigungen und Antworten sollten deshalb aufbewahrt werden. [5]
Eine zweckmäßige Darstellung enthält eine kurze Chronologie, benennt Polizeidienststelle und Bezirk, erläutert die behauptete Straftat oder das Ermittlungsversäumnis, legt zusammenhängende Verfahren offen und bezeichnet die verlangte Anweisung genau. Relevante Belege sollten beigefügt und nicht lediglich erwähnt werden. Antragsteller sollten außerdem mit einer Stellungnahme der Polizei und der Anhörung betroffener Parteien rechnen. Neuere Entscheidungen des Sindh High Court betonen die Bedeutung dieser Gelegenheit vor Erlass von Anweisungen zur FIR-Registrierung. [5]
Ein gezielter Antrag ist einem pauschalen Begehren vorzuziehen, das gleichzeitig Registrierung, Festnahme, ein bestimmtes Ermittlungsergebnis und Bestrafung verlangt.
Weitere Rechtsbehelfe und Anfechtung einer Anordnung
Ein Antrag nach § 22-A ist nicht der einzige Zugang zur Strafjustiz. Vor dem zuständigen Magistrate kann eine private Strafbeschwerde nach § 200 CrPC in Betracht kommen. Dies ist ein eigenständiges Verfahren mit den Vorwürfen und Beweismitteln des Beschwerdeführers, nicht bloß ein Antrag, der Polizei die Registrierung eines FIR aufzugeben. [7]
Eine Anordnung des Friedensrichters kraft Amtes kann außerdem im geeigneten Verfahren vom High Court überprüft werden. Die gerichtliche Kontrolle nach Artikel 199 der Verfassung kann rechtlich fehlerhafte Anordnungen erfassen, ist jedoch keine unbegrenzte erneute Verhandlung über jede Tatsachenstreitigkeit. Der verfügbare Rechtsbehelf, seine Zulässigkeit und die Anfechtungsgründe müssen gesondert geprüft werden. [4]
Zugang zum Recht durch den passenden Rechtsbehelf
Der Wert dieses Regelungsrahmens liegt im angestrebten Ausgleich: wirksamer Schutz gegen polizeiliche Untätigkeit, ohne das Strafverfahren zum Druckmittel werden zu lassen. Die tragfähigste Grundlage eines Antrags bilden eine klar benannte Rechtsverletzung, dokumentierte Vorgänge und ein Begehren, das sich auf die tatsächlich bestehende gesetzliche Befugnis richtet.
Der strafrechtliche Bereich von Legum in Karachi berät und vertritt Beschwerdeführer und Beschuldigte, insbesondere bei Anträgen nach § 22-A, Ermittlungsfragen, Kautionsverfahren und strafgerichtlichen Auseinandersetzungen. Die frühzeitige Wahl des richtigen Rechtsbehelfs hilft, das Verfahren auf den Schutz und die Durchsetzung gesetzlicher Rechte auszurichten.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zum pakistanischen Recht und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Vor Einleitung eines Verfahrens sind anwendbare Änderungen auf Provinzebene, Spezialgesetze und der Sachverhalt zu prüfen.
Gerichtsentscheidungen und Rechtsquellen
Die folgenden Gerichtslinks führen zu Entscheidungen des Sindh High Court, die diese Darstellung stützen. Die im Artikel genannten Entscheidungen des Supreme Court werden dort erörtert oder angewendet.
Gesetzestexte finden Sie in Legums Sammlung von Rechtsquellen.
- Quasi-richterliche Aufgaben: Younas Abbas — PLD 2016 SC 581
- M/s. Shakarganj Limited and another v. Special Judge (Central-I), Karachi — 2026 SHC KHI 702
- FIR-Registrierung: Muhammad Bashir — PLD 2007 SC 539
- Grenzen des § 22-A, non-cognizable offences und gerichtliche Kontrolle
- Munawar Alam Khan — 2024 SCMR 985; Polizeibeschwerden und begründete Anordnungen
- Übertragung der Ermittlungen, weitere Ermittlungen und bestehende Verfahren
- Pflichten nach § 22-B und private Strafbeschwerden nach § 200
- Sughran Bibi — PLD 2018 SC 595: Festnahme und Darstellungen desselben Vorfalls



