Am 11. Oktober 2026 verkündete der Präsident auf Empfehlung des Premierministers im Anschluss an einen Beschluss des Bundeskabinetts für Khyber Pakhtunkhwa den Notstand nach Artikel 232 und die Gouverneursherrschaft nach Artikel 234. Die Bundesregierung verwies auf die sich verschlechternde Sicherheitslage und auf das, was sie als Versäumnis der Provinzregierung bezeichnete, die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung zu unterstützen. Die PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf), die die Provinzregierung anführt, wies die Maßnahmen als verfassungswidrig zurück und kündigte an, sie anzufechten.
Gouverneur Faisal Karim Kundi hat, unterstützt von einem Beirat, die Aufgaben der Provinzregierung übernommen, und die Bundesregierung hat nach Artikel 245 den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der zivilen Gewalt genehmigt. In einer späteren, am 12. Oktober veröffentlichten Erklärung teilte der Staatsminister für Inneres mit, Chief Minister Sohail Afridi sei in Präventivgewahrsam genommen worden.
Artikel 232, 233 und 234
Artikel 232 erlaubt eine Notstandsproklamation, wenn die Sicherheit Pakistans oder eines Teils davon durch Krieg, äußere Aggression oder innere Unruhen bedroht ist, die eine Provinzregierung nicht unter Kontrolle bringen kann. Für einen auf innere Unruhen gestützten Notstand verlangt Artikel 232(1) einen Beschluss der betreffenden Provinzversammlung; eine weitere Zusatzbestimmung verlangt die Billigung durch jede Kammer des Parlaments innerhalb von zehn Tagen, wenn der Präsident aus eigener Initiative handelt. Da ein Beschluss der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa nicht bekannt geworden ist, bleiben die Einhaltung dieser Zusatzbestimmungen und die Auslegung des Handelns „aus eigener Initiative“ bei einem Handeln auf Empfehlung des Premierministers wesentliche verfassungsrechtliche Fragen. Die Proklamation ist zudem einer innerhalb von dreißig Tagen einberufenen gemeinsamen Sitzung vorzulegen und tritt nach zwei Monaten außer Kraft, sofern sie nicht von dieser gemeinsamen Sitzung gebilligt wird. Solange sie in Kraft ist, kann das Parlament Gesetze für die Provinz erlassen und die Bundesregierung Aufgaben der Provinz übernehmen, nicht jedoch die Befugnisse eines High Court.
Artikel 233 gestattet es, die Grundrechte der Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 24 einzuschränken, solange ein Notstand in Kraft ist, und lässt eine gesonderte Anordnung des Präsidenten zu, durch die das Recht ausgesetzt wird, zur Durchsetzung bestimmter Grundrechte ein Gericht anzurufen. In den für diesen Beitrag geprüften amtlichen Quellen wurde keine gesonderte Anordnung nach Artikel 233 gefunden.
Artikel 234 erlaubt dem Präsidenten ein Tätigwerden, wenn er nach Eingang eines Berichts des Gouverneurs zu der Überzeugung gelangt, dass die Regierung der Provinz nicht im Einklang mit der Verfassung geführt werden kann; fasst jede Kammer des Parlaments gesondert einen entsprechenden Beschluss, verlangt die Vorschrift eine Proklamation. Der Präsident kann die Regierungsfunktionen der Provinz selbst übernehmen oder den Gouverneur anweisen, sie in seinem Namen auszuüben, und kann erklären, dass die Befugnisse der Provinzversammlung vom Parlament ausgeübt werden können; er darf jedoch keine Befugnis eines High Court an sich ziehen. Die Proklamation ist einer gemeinsamen Sitzung vorzulegen und tritt nach zwei Monaten außer Kraft, sofern sie nicht gebilligt wird; sie kann jeweils um zwei Monate verlängert werden, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten.
Aktualisierung vom 13. Oktober 2026: Dieser Beitrag gibt den bis zu diesem Datum berichteten Stand wieder.
Verfassung Pakistans — Teil X (Notstandsbestimmungen)
Radio Pakistan: amtliche Bekanntmachung vom 11. Oktober 2026



