Order XXXII CPC: Prozessvertretung Minderjähriger

Zwei Erwachsene prüfen Unterlagen zu einem Zivilverfahren an einem Schreibtisch; unten rechts das Logo von Legum Law Firm.

Ein Minderjähriger führt einen Zivilprozess grundsätzlich durch einen volljährigen Vertreter, statt selbständig einen Anwalt zu beauftragen und sich durch Verfahrensentscheidungen zu binden. Das bedeutet nicht, dass ein Kind keine Wünsche äußern oder relevante Informationen geben kann. Order XXXII der pakistanischen Zivilprozessordnung von 1908 (CPC) regelt die Vertretung Minderjähriger, unter anderem in Erb-, Teilungs- und Vermögensstreitigkeiten: wer handeln darf, welche Befugnisse bestehen und welche Schutzpflichten das Gericht treffen.

Dies ist der erste von zwei Beiträgen zum Anwendungsbereich von Order XXXII CPC. Teil 1 behandelt den Rahmen: wer als minderjährig gilt, den Prozessvertreter des minderjährigen Klägers (next friend), den Prozesspfleger für den Rechtsstreit (guardian for the suit, guardian ad litem) des minderjährigen Beklagten, das Verbot widerstreitender Interessen (adverse interest), minderjährige Erben einer verstorbenen Partei sowie Personen mit geistiger Störung (persons of unsound mind). Teil 2 befasst sich mit den Pflichten des Prozesspflegers, mit Vergleichen, mit der Abberufung eines Prozesspflegers und mit der Frage, ob ein gegen einen nicht vertretenen Minderjährigen ergangenes Urteil (decree) nichtig oder lediglich anfechtbar ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Minderjähriger klagt durch einen Prozessvertreter (next friend) (Rule 1) und wird als Beklagter durch einen vom Gericht bestellten Prozesspfleger vertreten (Rule 3).
  • Bei einem minderjährigen Beklagten ist ein gerichtlicher Bestellungsbeschluss nach dem Verfahren des Rule 3 erforderlich, einschließlich eidesstattlicher Versicherung und Benachrichtigung des Minderjährigen sowie der in Absatz (4) genannten Personen. Die bloße Angabe, der Minderjährige handele „durch“ einen Angehörigen, ersetzt dieses Verfahren nicht. Für den Prozessvertreter eines minderjährigen Klägers (next friend) gelten dagegen Rules 1 und 4.
  • Niemand, dessen Interesse dem des Minderjährigen widerstreitet, darf für ihn handeln. Das gilt auch für einen Elternteil (Rule 4).
  • Die Bestellung zum Prozesspfleger (guardian ad litem) verleiht Befugnisse für den Rechtsstreit; sie bestellt die Person nicht zugleich zum Vormund für die Person oder das Vermögen des Minderjährigen. Dieselbe Person kann allerdings aufgrund einer gesonderten Rechtsgrundlage ein weiteres Vormundschaftsamt innehaben.
  • Das Gericht ist von sich aus verpflichtet, Minderjährige zu schützen, insbesondere minderjährige Erben (legal heirs) einer verstorbenen Partei, unabhängig davon, ob jemand einen Antrag stellt. Das pakistanische Bundesverfassungsgericht (Federal Constitutional Court of Pakistan) hat die Schutzvorschriften von Order XXXII als materiell-rechtlich und nicht bloß verfahrensrechtlich bezeichnet.

Was Order XXXII CPC regelt

Order XXXII trägt die Überschrift „Klagen von oder gegen Minderjährige und Personen mit geistiger Störung“ (Suits by or against Minors and Persons of Unsound Mind) und umfasst sechzehn Regeln. Sie lassen sich in fünf Gruppen einteilen:

  • Vertretung. Der Prozessvertreter (Rules 1 und 2), der Prozesspfleger (Rule 3) und die Frage, wer als der eine oder der andere handeln darf (Rule 4).
  • Kontrolle des Vertreters. Anträge werden grundsätzlich durch den Vertreter gestellt, vorbehaltlich der Ausnahme in Rule 10(2). Anordnungen, die einen unvertretenen Minderjährigen betreffen, können aufgehoben werden (Rule 5). Die Entgegennahme von Geld oder anderem beweglichen Vermögen in den Fällen des Rule 6 und eine prozessbezogene Vereinbarung oder ein Vergleich nach Rule 7 bedürfen gerichtlicher Genehmigung.
  • Wechsel des Vertreters. Rücktritt, Abberufung und Tod eines Prozessvertreters oder Prozesspflegers (Rules 8 bis 11).
  • Eintritt der Volljährigkeit. Rules 12 bis 14 regeln die Entscheidungen und Anträge eines inzwischen volljährigen Klägers oder Antragstellers sowie mögliche Kostenfolgen. Sie gewähren kein unbedingtes Recht, jede Klage zurückzunehmen oder sich einem bestehenden Urteil zu entziehen.
  • Erstreckung und Vorbehalt. Die Regeln werden auf Personen mit geistiger Störung erstreckt (Rule 15), und örtliche Gesetze zu diesem Gegenstand bleiben unberührt (Rule 16).

Der Oberste Gerichtshof Pakistans (Supreme Court of Pakistan) hat den Zweck der Order in Malik Arshad Hussain Awan v. United Bank Limited (PLD 2024 SC 595 = 2024 CLD 708) wie folgt zusammengefasst:

„Auftrag und Sinn von Order XXXII C.P.C. bestehen darin, den reibungslosen Fortgang des Verfahrens und die zügige Verhandlung von Klagen sicherzustellen, in denen ein Minderjähriger oder eine Person mit geistiger Störung klagt oder verklagt wird. Das Konzept des Prozessvertreters oder des Prozesspflegers soll einem Minderjährigen oder einer Person mit geistiger Störung während des Rechtsstreits eine ordnungsgemäße Vertretung verschaffen, um ihre Interessen zu schützen …“

Wer ist „minderjährig“ im Sinne von Order XXXII?

Für die Prozessfähigkeit tritt nach section 3 des Majority Act, 1875 bei einer Person mit rechtlichem Domizil in Pakistan die Volljährigkeit grundsätzlich mit achtzehn Jahren ein. Sie tritt erst mit einundzwanzig Jahren ein, wenn vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein Gericht einen Vormund für die Person oder das Vermögen bestellt oder festgestellt hat oder ein Court of Wards die Aufsicht über das Vermögen übernommen hat. Ein Prozesspfleger nach Order XXXII ist von dieser Ausnahme ausdrücklich ausgenommen. Seine Bestellung allein verlängert die Minderjährigkeit daher nicht bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr. Die gesonderten Vorbehalte des Gesetzes, etwa für Eheschließungen, dürfen nicht mit der Prozessfähigkeit verwechselt werden.

Die Minderjährigkeit ist eine Tatsachenfrage, über die das Gericht zu Beginn entscheiden muss. Nach Rule 3(1) muss das Gericht „von der Tatsache seiner Minderjährigkeit überzeugt“ sein, bevor es einen Prozesspfleger bestellt. Die erste der 2026 vom pakistanischen Bundesverfassungsgericht erlassenen Leitlinien (dazu unten) weist die Gerichte an, „im frühestmöglichen Stadium des Verfahrens“ festzustellen, ob eine Partei minderjährig ist.

Minderjährige Kläger: der Prozessvertreter (Rules 1 und 2)

Nach Rule 1 wird jede Klage eines Minderjährigen im eigenen Namen des Minderjährigen durch eine Person erhoben, die als Prozessvertreter (next friend) bezeichnet wird. Der Minderjährige ist Kläger; der Prozessvertreter führt den Rechtsstreit für ihn. Eine vorherige gerichtliche Bestellung des Prozessvertreters ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Person erhebt die Klage und muss die Voraussetzungen von Rule 4 erfüllen.

Klagt ein Minderjähriger ohne Prozessvertreter (next friend), kann der Beklagte nach Rule 2 beantragen, die Klageschrift aus der Verfahrensakte zu nehmen und dem einreichenden Anwalt oder einer anderen einreichenden Person die Kosten aufzuerlegen. Beides geschieht jedoch nicht automatisch: Das Gericht muss benachrichtigen, Einwendungen anhören und die ihm angemessen erscheinende Anordnung treffen. Eine fehlerhafte Bezeichnung im Rubrum ist nicht zwingend mit dem vollständigen Fehlen eines geeigneten Prozessvertreters gleichzusetzen; die tatsächliche Vertretung und die Voraussetzungen des Rule 4 sind zu prüfen.

Minderjährige Beklagte: Bestellung eines Prozesspflegers (Rule 3)

Rule 3 ist das Kernstück von Order XXXII. Sub-rule (1) ist zwingend formuliert: Ist der Beklagte minderjährig, so „muss [das Gericht] eine geeignete Person zum Prozesspfleger für diesen Minderjährigen bestellen“, sobald es von seiner Minderjährigkeit überzeugt ist. Die Vorschrift regelt das Verfahren:

  1. Antrag. Entweder der Kläger oder jemand im Namen und für den Minderjährigen beantragt die Bestellung (sub-rule (2)). In der Praxis reicht der Kläger den Antrag mit der Klageschrift ein oder sobald ein Minderjähriger in das Verfahren einbezogen wird.
  2. Eidesstattliche Versicherung. Der Antrag muss durch eine eidesstattliche Versicherung gestützt sein, die bestätigt, dass der vorgeschlagene Prozesspfleger in den streitigen Angelegenheiten kein dem Minderjährigen widerstreitendes Interesse hat und für die Bestellung geeignet ist (sub-rule (3)).
  3. Benachrichtigung. Ohne Benachrichtigung des Minderjährigen und eines gerichtlich bestellten oder festgestellten Vormunds darf keine Anordnung ergehen. Fehlt ein solcher Vormund, ist der Vater oder ein anderer natürlicher Vormund zu benachrichtigen, in dessen Ermangelung die Person, in deren Obhut sich der Minderjährige befindet. Erhobene Einwendungen müssen angehört werden (sub-rule (4)).
  4. Bestellungsbeschluss. Das Gericht erlässt einen förmlichen Beschluss, mit dem es den Prozesspfleger bestellt.
  5. Fortdauer. Nach Rule 3(5) bleibt der Prozesspfleger auch in den aus dem Rechtsstreit hervorgehenden Rechtsmittel-, gerichtlichen Kontroll- (revision) und Vollstreckungsverfahren im Amt, sofern die Bestellung nicht durch Rücktritt, Abberufung oder Tod endet. Auch der Eintritt der Volljährigkeit sollte dem Gericht förmlich mitgeteilt werden.

Die Bestellung darf nicht bei einer Bezeichnung im Rubrum oder einem unbeschiedenen Antrag stehen bleiben. Das Gericht muss Eignung, fehlende Interessenkollision und vorgeschriebene Benachrichtigungen prüfen. Seine Schutzpflicht besteht anschließend fort: Nach Muhammad Amjad Khan Afridi v. Shad Muhammad (PLD 2022 SC 27) ist ein Prozesspfleger, der nicht zur Verteidigung des Minderjährigen erscheint, zu ersetzen, statt den Minderjährigen wegen dieses Versäumnisses ohne Verteidigung zu lassen.

Der Sindh High Court formulierte es in Khawaja Auto Cars Ltd. v. Haji Sharif Khan (1996 CLC 1337) unmissverständlich: „Nach Order 32, Rule 3 sind die Gerichte verpflichtet, durch einen entsprechenden Beschluss jemanden zum Prozesspfleger (guardian ad litem) der minderjährigen Beklagten zu bestellen, wann immer ein Minderjähriger Partei eines Rechtsstreits wird.“

Nach Eintritt der Volljährigkeit darf die Fortführung des Verfahrens nicht ungeregelt bleiben. Das Gericht ist zu informieren, die Stellung des Vertreters zu klären und die Akte zu berichtigen, damit der nun Volljährige den Rechtsstreit führen kann. Die Fortdauer nach Rule 3(5) verlängert die gesetzliche Minderjährigkeit nicht. Für volljährig gewordene Kläger oder Antragsteller schreibt Rule 12 ausdrücklich Anträge und die Entlassung des Prozessvertreters vor. Die Folgen einer Unterlassung hängen von der einschlägigen Regel und dem Sachverhalt ab.

Wer kann Prozessvertreter oder Prozesspfleger (guardian ad litem) sein? (Rule 4)

Rule 4 legt fest, wer in Betracht kommt:

  • Grundvoraussetzung. Die Person muss geistig gesund und volljährig sein.
  • Kein widerstreitendes Interesse. Ihr Interesse darf dem des Minderjährigen nicht widerstreiten.
  • Nicht auf der Gegenseite. Ein Prozessvertreter darf nicht Beklagter und ein Prozesspfleger nicht Kläger sein.
  • Vorrang des bestehenden Vormunds. Hat eine zuständige Stelle einen Vormund für den Minderjährigen bestellt oder festgestellt, darf nur dieser handeln, es sei denn, das Gericht hält die Gründe fest, aus denen das Wohl des Minderjährigen eine andere Person erfordert (sub-rule (2)).
  • Zustimmung. Niemand darf ohne seine Zustimmung zum Prozesspfleger bestellt werden (sub-rule (3)).
  • Gerichtsbediensteter als letztes Mittel. Steht keine geeignete und zur Übernahme bereite Person zur Verfügung, kann das Gericht einen seiner eigenen Bediensteten bestellen. Es kann anordnen, dass dessen Kosten von den Parteien oder aus bei Gericht verwahrten Mitteln, an denen der Minderjährige beteiligt ist, getragen werden (sub-rule (4)).

Die Bestellung eines Gerichtsbediensteten beweist für sich genommen noch nicht, dass der Minderjährige geschützt wurde. In Muhammad Qayyum through L.Rs. v. Haq Nawaz Dogar (2015 CLC 1320) unterließ der als Prozesspfleger bestellte Court Reader das Kreuzverhör wesentlicher Zeugen. Der Lahore High Court griff aufgrund der konkreten Umstände ein, darunter der geltend gemachte Betrug und die unzureichende Wahrung der Rechte der Minderjährigen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Pflichterfüllung.

Prozessvertreter und Prozesspfleger im Vergleich

Prozessvertreter (next friend)Prozesspfleger (guardian for the suit, guardian ad litem)
Handelt füreinen minderjährigen Kläger oder Antragstellereinen minderjährigen Beklagten oder Antragsgegner
RechtsgrundlageO. XXXII r. 1O. XXXII r. 3
AuswahlErhebt die Klage selbst; kein vorheriger GerichtsbeschlussBestellung durch Beschluss des Gerichts auf Antrag, eidesstattliche Versicherung und Benachrichtigung
Ausgeschlossen, wennwiderstreitendes Interesse; ist Beklagterwiderstreitendes Interesse; ist Kläger; stimmt nicht zu
Abberufungr. 9 (widerstreitendes Interesse, Kollusion, Pflichtversäumnis usw.)r. 11 (erfüllt seine Pflicht nicht oder sonstiger hinreichender Grund)
VergleichNur mit ausdrücklich im Verfahrensprotokoll vermerkter Genehmigung des Gerichts (r. 7)

Prozesspfleger und Vormund für die Person oder das Vermögen

Ein Prozesspfleger wird häufig mit einem nach dem Guardians and Wards Act, 1890 bestellten Vormund oder mit einem Elternteil als natürlichem Vormund verwechselt. Es handelt sich um verschiedene Ämter. In Malik Arshad Hussain Awan hat der Oberste Gerichtshof die Unterscheidung wie folgt getroffen:

„… ihre Rolle ist auf den bestimmten Rechtsstreit oder das bestimmte rechtliche Vorgehen beschränkt, für das sie bestellt werden. Der Prozesspfleger (guardian for the suit) wird auch ‚Guardian ad Litem‘ genannt; der lateinische Ausdruck ‚ad litem‘ bedeutet ‚für den Rechtsstreit‘. Der Prozesspfleger wird somit von einem Gericht eigens für die Dauer des Gerichtsverfahrens bestellt, und seine Rolle ist vorübergehend und auf den bestimmten Rechtsstreit oder die bestimmte Rechtssache beschränkt … Ein Vormund für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder einer Person mit geistiger Störung ist hingegen eine rechtmäßig bestellte Person, die sämtliche Angelegenheiten einer anderen Person besorgt.“

Dieser Fall betraf einen Beklagten, dessen geistige Fähigkeit in Frage stand; die Unterscheidung gilt jedoch auch für Minderjährige. Der Umfang einer gesonderten Vormundschaft richtet sich nach dem maßgeblichen Recht und der Bestellung. Die Vormundschaft über das Vermögen verleiht nicht automatisch sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Person und umgekehrt. Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen:

  • Ein Vormund für die Person oder das Vermögen ist nicht automatisch Prozesspfleger. Er hat nach Rule 4(2) einen vorrangigen Anspruch, doch das Gericht muss die Bestellung gleichwohl vornehmen.
  • Die Bestellung zum Prozesspfleger allein verleiht keine allgemeine Verfügungsbefugnis über das Vermögen außerhalb des Rechtsstreits. Rule 6 regelt gesondert die Entgegennahme von Geld oder anderem beweglichen Vermögen in den dort bezeichneten Fällen. Fällt ein beabsichtigtes Geschäft unter section 29 des Guardians and Wards Act, 1890, ist zusätzlich die vorherige Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erforderlich. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Geschäfte eines gerichtlich bestellten oder festgestellten Vermögensvormunds, vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmen; sie gilt nicht unterschiedslos für jede als Vormund bezeichnete Person.

Widerstreitendes Interesse: wenn ein Elternteil das Kind nicht vertreten kann

Das Verbot widerstreitender Interessen ist der wichtigste Schutzmechanismus von Order XXXII. Es findet sich an drei Stellen: in der eidesstattlichen Versicherung nach Rule 3(3), im Vorbehalt (proviso) zu Rule 4(1) und bei den Gründen für die Abberufung eines Prozessvertreters nach Rule 9(1). Die Gerichte vermuten nicht, dass ein Elternteil allein wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ein geeigneter Vertreter ist.

Das maßgebliche Beispiel ist Mst. Rooh Afza v. Sher Aman Khan (PLD 1993 Peshawar 49). Einer Mutter wurde vorgeworfen, das gesamte streitgegenständliche Haus einschließlich der ererbten Anteile ihrer minderjährigen Kinder verkauft und sich dabei als Alleineigentümerin ausgegeben zu haben. Der Peshawar High Court entschied, sie sei „keine geeignete Person, um zum Vormund ihrer minderjährigen Kinder bestellt zu werden, da sie an der streitigen Angelegenheit ein Interesse hat, das dem ihrer minderjährigen Kinder widerstreitet“, und ordnete an, einen anderen nahen Verwandten oder Freund ohne widerstreitendes Interesse zu bestellen.

Maßgeblich ist ein tatsächlich widerstreitendes Interesse, nicht allein die Elternstellung oder Miteigentümerschaft. Nach Rule 4 kann eine Mutter, ein Vater oder ein anderer Erwachsener geeignet sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Prozessvertretung darf nicht mit der Befugnis verwechselt werden, nach dem jeweils anwendbaren Personalstatut oder Vormundschaftsrecht über Kindesvermögen zu verfügen. Besonders sorgfältig zu prüfen sind etwa:

  • eine Witwe oder ein Witwer, die bzw. der am selben Nachlass beteiligt ist (co-sharer) und den Umfang der Anteile der Kinder bestreitet;
  • ein Elternteil, der ein streitiges Geschäft über Kindesvermögen verteidigt und dessen eigenes Interesse dabei mit dem der Kinder kollidiert;
  • ein Verwandter, der auf der Seite der Gegenpartei steht.

Das pakistanische Bundesverfassungsgericht hat diese Wachsamkeit zu einer ständigen Vorgabe gemacht. Zu den Leitlinien, die es in Mst. Bushra Bibi v. Additional District Judge, Bahawalnagar (C.P.L.A. No. 30-L of 2025, entschieden am 9. Juli 2026) erlassen hat, gehören:

„(ii) Ein Prozesspfleger (guardian ad litem) ist streng nach Order XXXII, Rule 3, CPC zu bestellen, nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass der vorgeschlagene Prozesspfleger kein Interesse hat, das dem des Minderjährigen widerstreitet.

… (vi) Das Gericht hat wachsam darauf zu achten, dass zwischen dem Prozesspfleger und dem Minderjährigen kein Interessenkonflikt besteht, und erforderlichenfalls nach Maßgabe des Gesetzes einen anderen geeigneten Prozesspfleger zu bestellen.“

Minderjährige, die noch nicht Partei sind: Einbeziehung nach Order I Rule 10

Fehlt ein Minderjähriger, dessen Beteiligung erforderlich ist, müssen sowohl seine Einbeziehung als auch seine ordnungsgemäße Vertretung geklärt werden. Order I Rule 10(2) CPC erlaubt dem Gericht, auf Antrag oder von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium eine Person hinzuzuziehen, die hätte beteiligt werden müssen oder deren Anwesenheit für die wirksame und vollständige Entscheidung der Streitfragen erforderlich ist. Order XXXII beschränkt sich nicht auf bereits als Beklagte bezeichnete Personen, sondern regelt auch Klagen und einschlägige Anträge im Namen Minderjähriger.

Bei der Einbeziehung weiterer Parteien nach Order I Rule 10 ist insbesondere zwischen notwendigen und zweckmäßigerweise zu beteiligenden Parteien zu unterscheiden:

  • Eine notwendige Partei (necessary party) ist eine Partei, „in deren Abwesenheit kein wirksames Urteil ergehen kann“; ihre Nichtbeteiligung (non-joinder) kann zum Scheitern der Klage führen.
  • Eine geeignete Partei (proper party) ist eine Partei, deren Anwesenheit es dem Gericht ermöglicht, über alle Fragen wirksam und vollständig zu entscheiden, auch wenn gegen sie kein Anspruch geltend gemacht wird.
  • Ob eine Partei hinzugezogen wird, steht im richterlichen Ermessen, das nach den Umständen des Einzelfalls ausgeübt wird.

Dabei sind auch die Vorschriften über die Vertretung anderer Berechtigter im Prozess zu beachten. So gestattet Order XXXI Rule 1 grundsätzlich, dass ein trustee, executor oder administrator die Begünstigten in einem Vermögensstreit mit einem Dritten vertritt; das Gericht kann die Begünstigten gleichwohl hinzuziehen. Es wäre deshalb zu weitgehend, die persönliche Beteiligung jedes Erben an jedem nachlassbezogenen Rechtsstreit zu verlangen.

In einer Teilungsklage, die die jeweiligen Anteile der Miterben bestimmt, müssen die Personen, über deren Rechte entschieden wird, grundsätzlich Parteien sein. Die genaue Anforderung richtet sich nach dem Rechtsschutzziel, der Art der Klage und einer gegebenenfalls zulässigen Vertretung. Wird ein Minderjähriger als Beklagter hinzugezogen, verlangt Rule 3 einen Prozesspfleger. Kann ein Kind nicht sachgerecht als Mitkläger auftreten, kann es bei gebotener Beteiligung als Beklagter hinzugezogen und durch eine geeignete Person ohne widerstreitendes Interesse vertreten werden.

Minderjährige Erben einer verstorbenen Partei

Minderjährige werden häufig als Rechtsnachfolger (legal representatives) einer Partei am Rechtsstreit beteiligt, die während des Verfahrens verstirbt (Order XXII Rule 3 für einen Kläger; Rule 4 für einen Beklagten). In Khawaja Auto Cars entschied der Sindh High Court, dass die Verantwortung des Gerichts hier größer und nicht geringer ist:

„Sind die Rechtsnachfolger (L.Rs.) eines Verstorbenen minderjährig, so obliegt es dem Gericht, ihre Rechte zu schützen … die Gerichte sind auch verpflichtet, einen Prozesspfleger zu bestellen, wenn ein Beklagter verstirbt und einen minderjährigen Erben oder Rechtsnachfolger hinterlässt … insbesondere in der heutigen materialistischen Welt, in der jeder auf seine eigenen Interessen bedacht ist und niemand bereit ist, sich um die Interessen unschuldiger Minderjähriger zu kümmern.“

Das Verschweigen der Minderjährigkeit neu einbezogener Erben wird ernst genommen. In Abdul Razzaq v. Additional District Judge (2016 YLR 2694) reichte ein Kläger eine geänderte Klageschrift ein, mit der er die Erben eines verstorbenen Beklagten in das Verfahren einbezog. Er legte nicht offen, dass zwei von ihnen minderjährig waren, und beantragte nicht die Bestellung eines Prozesspflegers. Der Lahore High Court entschied, dies „beweist hinreichend die Bösgläubigkeit (mala fide) und den von ihm begangenen Betrug“, und bestätigte die Aufhebung des von ihm erwirkten Versäumnisurteils (ex parte decree).

Personen mit geistiger Störung (Rule 15)

Rule 15 erklärt die Rules 1 bis 14, soweit anwendbar, auf zwei Personengruppen für anwendbar:

  • Personen, die bereits gerichtlich für geistig gestört erklärt worden sind; und
  • Personen, die zwar nicht für geistig gestört erklärt worden sind, bei denen das Gericht jedoch „nach Prüfung“ (on inquiry) feststellt, dass sie wegen geistiger Störung oder geistiger Schwäche nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren.

In Malik Arshad Hussain Awan v. United Bank Limited (PLD 2024 SC 595) entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Banking Court die Prüfung nach Rule 15 selbst durchführen und einen Prozesspfleger bestellen durfte, ohne eine vorherige Feststellung nach dem dort behandelten Recht über psychische Gesundheit zu verlangen. Fehlt eine vorherige gerichtliche Feststellung, muss das Gericht aufgrund einer Prüfung feststellen, dass die Person infolge einer psychischen Störung oder geistigen Beeinträchtigung ihre Interessen im Prozess nicht schützen kann. Eine bloße Behauptung, Diagnose, Altersangabe oder Bezeichnung als behindert erfüllt diesen gesetzlichen Maßstab nicht schon für sich.

Die eigene Pflicht des Gerichts: parens patriae

Order XXXII hängt nicht davon ab, dass die Parteien Einwendungen erheben. Order I Rule 10(2) erlaubt dem Gericht, Parteien ohne Antrag hinzuzuziehen. Rule 3 erlegt die Pflicht zur Bestellung eines Prozesspflegers dem Gericht selbst auf. Khawaja Auto Cars erkennt an, dass das Gericht von sich aus tätig werden sollte, sobald es erfährt, dass eine Partei verstorben ist und minderjährige Erben hinterlassen hat.

In Bushra Bibi hat das pakistanische Bundesverfassungsgericht diese Pflicht in der Verfassung verankert:

„In Angelegenheiten, die die Rechte und Interessen Minderjähriger betreffen, kann das Gericht nicht passiver Zuschauer bleiben. Vielmehr trifft es die positive und fortdauernde Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Interessen Minderjähriger angemessen geschützt werden … Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind die Bestimmungen von Order XXXII CPC nicht bloß verfahrensrechtlicher Natur; sie stellen materielle Schutzvorkehrungen dar, die den wirksamen Schutz von Minderjährigen in Gerichtsverfahren gewährleisten sollen.“

Das Gericht verknüpfte diese Verpflichtung mit der Doktrin des parens patriae, mit Artikel 25(3) der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 (Constitution of the Islamic Republic of Pakistan, 1973) (besondere Vorkehrungen für Frauen und Kinder) und mit Artikel 35 (Schutz der Familie und des Kindes). Es entschied, dass Order XXXII eine „zweckorientierte und fortschrittliche Auslegung“ erfahren müsse. Die Folgen dieses Ansatzes für Vergleiche und Urteile sind Gegenstand von Teil 2.

Praktische Checkliste

  • Prüfen Sie vor Klageerhebung das Alter jeder Partei und jedes Erben, und erneut, wann immer eine Partei verstirbt.
  • Ermitteln, wessen Beteiligung nach dem Rechtsschutzziel und den einschlägigen Verfahrensregeln erforderlich ist. Einen notwendigen minderjährigen Erben nicht allein deshalb übergehen, weil ein Elternteil bereits Partei ist; zugleich zulässige Vertretungsverhältnisse prüfen.
  • Bei einem minderjährigen Beklagten den Antrag nach Rule 3 und die erforderliche eidesstattliche Versicherung unverzüglich einreichen, auch bei einem Parteiwechsel nach Order XXII. Bei einem minderjährigen Kläger sicherstellen, dass die Klage durch einen geeigneten Prozessvertreter nach Rules 1 und 4 erhoben wird.
  • Stellen Sie sicher, dass die Benachrichtigung nach Rule 3(4) erfolgt und ein schriftlicher Bestellungsbeschluss in den Akten liegt.
  • Befinden sich alle Verwandten in einem Interessenkonflikt oder sind sie nicht bereit, beantragen Sie beim Gericht, nach Rule 4(4) einen seiner Bediensteten zu bestellen.
  • Beantragen Sie bei einer Partei, die möglicherweise nicht über die erforderliche geistige Fähigkeit verfügt, frühzeitig die Prüfung nach Rule 15.

Weiter zu Order XXXII CPC (Teil 2): Vergleiche, Pflichten des Prozesspflegers und Anfechtung von Urteilen. Der Beitrag erläutert Rules 5–14, den Unterschied zwischen nichtigen und anfechtbaren Handlungen sowie die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und der maßgeblichen Frist.


Überprüft am 27. September 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein über pakistanisches Recht und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Änderungen auf Provinzebene, örtliche Gerichtsregeln und das für besondere Gerichte geltende Recht sind zusätzlich zu prüfen. Fallzusammenfassungen ersetzen nicht die vollständigen Urteile. Für Beratung zu Prozessen mit Minderjährigen, Erb- oder Vermögensstreitigkeiten kontaktieren Sie Legum Law Firm.

Die Übersetzungen gerichtlicher Auszüge und juristischer Begriffe sind nicht amtlich. Für Zitate und Auslegung sind die englischen Originaltexte und Entscheidungen heranzuziehen.

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